Bewerben aus dem Ausland

Herzlich willkommen in der Schweiz. Hier findest du die wichtigsten Informationen über das Leben und Arbeiten in der Schweiz. Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

 

EINREISE

 

 

  • Grenzgängern aus den EU- und EFTA-Staaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der EU-27- und der EFTA-Staaten gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können in jedem der EU- oder EFTA-Länder wohnen und in der Schweiz arbeiten. Bedingung ist die wöchentliche Rückkehr (in der Regel am Wochenende) an den ausländischen Wohnort. Die Grenzgängerbewilligung wird durch den Arbeitgeber beantragt.
  • Staatsangehörige aus einem EU-27- oder EFTA-Land, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können in die Schweiz einreisen. Um ihren Aufenthalt zu regeln, reichen sie direkt bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle ein Aufenthaltsgesuch zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein.
  • Kroatische Staatsangehörige profitieren seit dem 1. Januar 2017 ebenfalls vom FZA (Freizügigkeitsabkommen). Für sie gelten jedoch Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen (Inländervorrang bis 2024 und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Kontingenten.
  • Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (Ausnahme: Staatsangehörige aus Andorra, Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt benötigen für die Einreise nur eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung), wenn der Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient. Die arbeitsmarktlichen Behörden, die Migrationsämter der Kantone sowie das Staatssekretariat für Migration prüfen das Gesuch für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Zusage erteilt und übermittelt die Migrationsbehörde eine Visumsermächtigung an die Schweizerische Botschaft oder an das Generalkonsulat des jeweiligen Landes. Diese Auslandvertretung stellt das Visum aus, das von der visumspflichtigen Person dort abgeholt werden muss. Bitte beachte: Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums bzw. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgen!
  • Informationen zu Zoll- und Einreisebestimmungen findest du hier.

 

 


ANMELDUNG

 

  • Du musst dich innert 14 Tagen nach Ankunft bei deiner Wohnsitzgemeinde oder beim Kreisbüro deines Wohnkreises anmelden.
  • EU-/EFTA-Staatsangehörige benötigen für die Anmeldung diese Dokumente: Pass oder Identitätskarte und Arbeitsvertrag.
  • Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige benötigen für die Anmeldung diese Dokumente: Pass oder Identitätskarte, Arbeitsvertrag, Visumsermächtigung oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Mietvertrag.
  • Bitte beachte: Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

 


VORSORGE
 

Das Schweizer Altersvorsorgesystem basiert auf dem Dreisäulenprinzip. Die staatliche Vorsorge, genannt Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung (AHV/IV), ist in der ersten Säule zusammengefasst und dient der Existenzsicherung. D.h. diese beiden Versicherungen decken gemäss Gesetzesauftrag den Existenzbedarf der Versicherten im Alter oder bei Invalidität ab. Im Todesfall richten die Versicherungen Leistungen an die Hinterbliebenen aus. Bei der AHV und IV sind sämtliche Personen mit Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert.

Die berufliche Vorsorge ist in der zweiten Säule geregelt und dient, zusammen mit den Leistungen der AHV bzw. IV, der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung. Versichert sind sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über CHF 14‘100. Für sämtliche versicherten Personen führen die autonomen Pensionskassen oder Sammelstiftungen ein individuelles Konto, auf welchem die Beiträge einbezahlt und bis zum Versicherungsfall verwaltet werden.

Der dritte Pfeiler des Vorsorgesystems ist die private Vorsorge und dient der individuellen Ergänzung der ersten und zweiten Säule. In der Schweiz lebende Personen können pro Jahr einen bestimmten Betrag in die dritte Säule einzahlen. Die dritte Säule wird bei einer Bank oder Versicherung geführt.

 

  • Die Privatklinikgruppe Hirslanden ist bei der „Ausgleichskasse Privatkliniken“ gegen die Risiken der ersten Säule versichert. Die Arbeitnehmerbeiträge an die AHV/IV werden jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse Privatklinken überwiesen. Der Prämiensatz beträgt 10,3% und wird je zur Hälfte durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt.
  • Mitarbeitende mit einem Jahreseinkommen von mehr als CHF 14‘100 sind bei der Pensionskasse Hirslanden gegen die Risiken der zweiten Säule versichert. Die berufliche Vorsorge wird mit Beiträgen der Versicherten, also der Arbeitnehmer, und des Arbeitgebers finanziert. Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und an die Pensionskasse überwiesen.

 


VERSICHERUNG

 

  • Die Arbeitslosenversicherung ist eine staatliche Versicherung, welche im Falle von Arbeitslosigkeit einen angemessenen Erwerbsausfallersatz über eine gewisse Zeitdauer ausrichtet. Alle in der Schweiz unselbstständig erwerbenden Personen sind bis zum ordentlichen Pensionsalter bei der ALV versichert. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber und erfolgt direkt über den Lohnabzug.
  • Die Unfallversicherung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Die Berufsunfallversicherung ist für in der Schweiz erwerbstätige Personen obligatorisch und muss durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Dieser trägt auch die Prämien. Sämtliche erwerbstätige Personen mit einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche sind ebenfalls über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle (Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit) versichert. Die Prämie kann teilweise auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Nichtberufstätige müssen die Unfallversicherung selber über eine Versicherung abschliessen.
  • Die Krankenversicherung ist obligatorisch und übernimmt im Krankheitsfall die Heilungs- und Pflegekosten. Nichtberufstätige können bei der Krankenversicherung ebenfalls das Unfallrisiko mitversichern. In der Schweiz besteht im Bereich der Krankenversicherung die Wahlfreiheit. D.h. die versicherte Person kann aus diversen Kassen diejenige aussuchen, welche ihren Bedürfnissen entspricht.
  • Die Krankentaggeldversicherung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen bei Krankheit am Arbeitsplatz. Die Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch.
  • Die Mutterschaftsentschädigung dient der teilweisen Deckung des Erwerbsausfalles während des Mutterschaftsurlaubs und wird bis maximal 98 Tage nach der Geburt entrichtet.


Die einzelnen Versicherungslösungen der Hirslanden lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

 

  • Arbeitslosenversicherung: Mitarbeitende der Privatklinikgruppe Hirslanden sind bei der Ausgleichskasse Privatkliniken versichert. Der Abzug der Prämie erfolgt über den Lohn.
  • Unfallversicherung: Die Privatklinikgruppe Hirslanden hat das Unfallrisiko für die Mitarbeitenden bei der Zurich Versicherung versichert. Die Prämie wird je zu Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und wird direkt vom Lohn abgezogen.
  • Krankenversicherung: Die Krankenversicherung ist Sache des Arbeitnehmers. Es bestehen jedoch Kollektivverträge, bei denen Mitarbeitende von speziellen Konditionen profitieren können.
  • Krankentaggeldversicherung: Die Privatklinikgruppe Hirslanden hat für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Die Prämie wird je zur Hälfte durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
  • Mutterschaftsversicherung: Die Privatklinikgruppe Hirslanden gewährt allen Mitarbeiterinnen einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen. Ab dem 2. Dienstjahr wird dieser mit 100% des Bruttolohns entschädigt (bis zum 2. Dienstjahr beträgt die Entschädigung 80% des Bruttolohns).

 


STEUERN

Steuern werden in der Schweiz auf drei Ebenen erhoben. Der Bund erhebt Steuern auf das Einkommen. Für diese Bundessteuer gibt es einen für die Schweiz einheitlichen Steuersatz. Die 26 Kantone und die rund 2‘400 Gemeinden erheben Steuern ebenfalls auf das Einkommen und zusätzlich auf das Vermögen. In den Kantonen und Gemeinden variieren die Steuersätze. Die Höhe der Steuern ist deshalb auch abhängig vom Wohnort der steuerpflichtigen Person.

  • Für Schweizer Staatsangehörige wird die sogenannte ordentliche Veranlagung angewendet. Diese beruht auf einer jährlichen Selbstdeklaration. Die steuerpflichtige Person muss einmal im Jahr eine Steuererklärung einreichen. Von der Steuerbehörde erhält sie daraufhin eine Steuerrechnung, die bis Jahresende bezahlt werden muss.
  • Für ausländische Staatsangehörige (ohne C-Bewilligung) gilt die Quellenbesteuerung. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn – an der Quelle – in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber überweist diese Steuern an die jeweilige Steuerbehörde in der Schweiz.

 


WOHNEN

 

Einige Hirslanden-Kliniken bieten ihren Mitarbeitenden vergünstigte Wohnmöglichkeiten an. Bei Interesse kontaktiere bitte die örtliche Personalabteilung.


 

SPRACHEN

Die Schweiz ist ein kleines Land und stolz auf ihre vier Landessprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. In der Deutschschweiz wird Schweizerdeutsch, in der Westschweiz (Romandie) Französisch und in der Südschweiz (Tessin und Teile Südbündens) Italienisch gesprochen. Das Rätoromanische wird von einer Minderheit im bündnerischen Teil gesprochen.

Die Mehrheit der Bevölkerung (über 60%) spricht Schweizerdeutsch, jedoch mit unterschiedlichen Dialekten, abhängig von der Region. Die Dialekte unterscheiden sich stark von der deutschen Standardsprache, dem Hochdeutsch. Jeder Dialekt hat spezifische Ausdrücke und die ihm eigene Aussprache. Die Schriftsprache in der Deutschschweiz ist Hochdeutsch und wird in der Schule gelernt.

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